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Art. 4 § 1

Fassungen
15.07.1929 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 200/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 115.07.192931.12.2009 BGBl. Nr. 200/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.07.1929BGBl. Nr. 200/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch vier. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 7, Mietengesetz im römisch drei. Abschnitt (Artikel römisch eins, Ziffer 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, des römisch drei. Abschnittes neu eingefügten Paragraph eins,, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung römisch eins. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275 aus 1925,) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Paragraphen 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144337

Alte Dokumentnummer

N9192910455E